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Errichtung eines Testaments

Für die Errichtung von Testamenten gelten strenge Formvorschriften deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit führt.

Ein Testament kann auch unwirksam sein, weil der Erblasser schon durch einen vorausgegangenen notariellen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten gebunden war. Dies festzustellen kann manchmal schwierig sein und bedarf dann sorgfältiger Prüfung.

Entscheidend für die Abfassung eines Testamentes ist insbesondere die Interessenlage desjenigen, der das Testament errichten will. Es gilt hier genauestens diese Wünsche zu ermitteln und im Text eines Testamentes zum Ausdruck zu bringen.
 

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