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Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung erhoben werden, auch wenn sie in einem Schreiben in versteckter Form enthalten sein mag. Wenn Sie nur den geringsten Zweifel haben, ob eine Kündigung (evtl. auch eine Änderungs- oder Wiederholungskündigung) vorliegt oder ob der in der Firma hierzu Bevollmächtigte die Kündigung unterschrieben hat, muss sofort reagiert werden. Was zu tun ist, kann häufig nur ein Spezialist in dieser Materie erkennen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann bereits bei einem erneuten Verstoß nach einer einschlägigen Abmahnung erfolgen.

Wir raten Ihnen deshalb dazu, stets sofort Ihren Rechtsanwalt aufzusuchen, um durch eine erste Beratung mit begrenztem Kostenrisiko die richtige Weichenstellung für das taktisch richtige Vorgehen vornehmen zu können.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden wir für Sie die Anmeldung Ihrer Versicherungsansprüche auf Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten und evtl. Gerichtskosten vornehmen. Nicht immer wird der Rechtsschutz problemlos gewährt; deswegen ist es für Sie sinnvoll, die Anmeldung von Anfang an in anwaltliche Hände zu legen, um das Risiko einer Kostenablehnung oder Kostenkürzung zu vermindern.

 

Das Arbeitsrecht

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